| Reiserecht | |
| 04.05.202 | |
+++ Medizinischer Notfall als außergewöhnlicher Umstand Reisende, deren Flug von Málaga nach Berlin über fünf Stunden Verspätung hatte, fordern von der Fluggesellschaft pro Person eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro, weil sie der Ansicht sind, die Fluggesellschaft habe nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um nach einem medizinischen Notfall einen zügigen Weiterflug aus Düsseldorf zu gewährleisten. |
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| 20.04.2012 | |
+++ Koffer und Passagier müssen in gemeinsames Flugzeug Nach einer verspäteten Landung für den Weiterflug durch den Airport hetzen - das kennen viele. Ob man die Maschine noch kriegt, hängt aber nicht nur vom Fluggast ab. Auch die Koffer müssen den Anschluss schaffen. Flugpassagiere und ihr Gepäck sollen möglichst in ein und derselben Maschine befördert werden. Eine Fluggesellschaft darf einem Fluggast das Boarding für einen Anschlussflug deshalb verweigern, wenn dessen Gepäck noch nicht für den Weitertransport zur Verfügung steht, weil die erste Maschine Verspätung hatte. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 16 U 220/10). In dem Fall hatten die Kläger eine Flugreise ab München über Amsterdam nach Curaçao gebucht. Die Ankunft des Fluges nach Amsterdam verspätete sich um 20 Minuten. Zwar waren die Fluggäste noch während der Boardingzeit am Gate, das Einsteigen in die Maschine wurde ihnen aber aus Sicherheitsgründen mit dem Hinweis verweigert, dass ihr Gepäck aus München noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao verladen werden konnte. Daraufhin konnten sie erst am folgenden Tag weiterfliegen. Ihre anschließende Klage dagegen wies das Landgericht mit der Begründung ab, sie seien zu spät zur Abfertigung erschienen. Auch wenn sie Tickets und Boardingpässe schon in München erhalten hätten, habe die Fluggesellschaft den Weiterflug in Amsterdam ablehnen dürfen, weil das Gepäck noch nicht bereit zum Weitertransport gewesen sei. Das Oberlandesgericht schloss sich dem an. |
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| 11.04.2012 | |
+++ Angst vor Erdbebenfolgen rechtfertigt keinen Reiserücktritt Angesichts des Erdbebens vor der indonesischen Insel Sumatra fragen sich viele Urlauber, ob sie jetzt noch gefahrlos in die Region reisen können. Die Angst vor weiteren Beben oder einem Tsunami berechtigt aber nicht zum kostenlosen Reiserücktritt. «Will ein Urlauber seine geplante Reise aus Angst stornieren, muss er die normalen Stornogebühren zahlen», erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Anders ist die Situation, wenn am Urlaubsort durch das Erdbeben massive Schäden entstanden sind. «Wurde zum Beispiel das Hotel zerstört, kann der Urlauber kostenlos von der Reise zurücktreten», sagt Degott. Auch der Reiseveranstalter könne die Reise mit Verweis auf höhere Gewalt absagen. Häufig streiten Urlauber und Veranstalter, wie stark die Zerstörungen sind, und ob der Urlaub dadurch massiv beeinträchtigt sei. «Dann haben Gerichte das letzte Wort», so Degott. Grundsätzlich haben Pauschaltouristen laut dem Reiserechtler bei Naturkatastrophen bessere Chancen, ihr Geld zurückzubekommen, als Individualurlauber. «Wer individuell einen Flug zum Beispiel nach Phuket gebucht hat, kann nicht kostenlos stornieren, wenn der Flug ganz normal über die Bühne gehen könnte», erklärt Degott. Lediglich wenn der Flughafen durch das Erdbeben zerstört wurde, gebe es ein Rücktrittsrecht. Touristen, die während des Erdbebens in der Katastrophenregion waren, bekommen bei massiven Zerstörungen das Geld für den noch ausstehenden Teil der Reise zurück. Mögliche Mehrkosten der Rückbeförderung teilen sich Urlauber und Veranstalter, erläutert Degott. Am Mittwoch (11. April) wurden mehrere Länder in Asien von einem schweren Erdbeben erschüttert. Die Behörden warnten vor Tsunamis. Die genauen Folgen - auch in den Urlaubsregionen - waren jedoch zunächst unklar. Zwei der stärksten Erdbeben der vergangenen Jahre haben am Mittwoch innerhalb kurzer Zeit die Küste vor Sumatra erschüttert. Aus Angst vor einem möglichen Tsunami wurden unter anderem Urlauber auf der Insel Phuket in Thailand aufgerufen, den Strand zu verlassen. |
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| 09.04.2012 | |
+++ Autofahrer müssen im Ausland mit hohen Bußgeldern rechnen Es ist oft eine unliebsame Überraschung: Autofahrer müssen im Ausland bei Verkehrssünden mit teilweise deutlich höheren Bußgeldern als hierzulande rechnen. Urlauber müssen auch die Tempolimits auf Autobahnen beachten. In vielen Ländern sei höchstens Tempo 130 erlaubt, in manchen Ländern sogar nur 80 km/h, erklärte Nissen. Wer sich nicht daran hält, muss tief in die Tasche greifen: In Dänemark und Norwegen werden Überschreitungen von 20 km/h außerhalb von Ortschaften mit bis zu 270 beziehungsweise 465 Euro geahndet. In Deutschland werden dafür bis zu 35 Euro fällig. Überschreitungen von 50 km/h oder mehr werden in Österreich (bis zu 2180 Euro) und Großbritannien (bis zu 3000 Euro) besonders teuer. «Daher sollte man ganz genau auf die Beschilderung achten», empfiehlt Nissen. Wichtig sei auch, die jeweiligen Promillegrenzen zu kennen. So herrscht in Ungarn und Tschechien absolutes Alkoholverbot am Steuer. In Skandinavien sind die Grenzen mit 0,2 bis 0,5 Promille etwas moderater, dafür fallen die Bußgelder umso drastischer aus: In Norwegen beginnen die Bußgelder bei 770 Euro, in Schweden bei 40 Tagessätzen, in Dänemark bei einem kompletten Monatsverdienst. Wer wild parkt, wird in Spanien kräftig zur Kasse gebeten: Strafzettel hierfür fangen ab 200 Euro an, in Deutschland sind es bis zu 70 Euro. Handys am Steuer sehen die Spanier ebenfalls gar nicht gerne: 200 Euro Strafe gibt es hierfür, in Deutschland sind es 40 Euro. Auch in Italien kann es für Autofahrer schnell teuer werden, wenn sie nicht aufpassen. Wer 11 km/h zu schnell unterwegs ist, müsse bereits 160 Euro zahlen, sagt Nissen. Verstöße zwischen 22.00 und 7.00 Uhr sind teurer als tagsüber, mit Licht fahren müssen Urlauber nicht nur nachts, sondern 24 Stunden lang. Viele italienische Innenstädte seien mittlerweile verkehrsfreie Zonen, aber häufig nicht als solche zu erkennen. «Wer unwissend direkt zum Hotel fährt, ist schnell 100 Euro los.» Daher sollte man lieber außerhalb des Stadtkerns parken. Wer in Italien oder Spanien mit einem Heckgepäckträger für Fahrräder unterwegs ist, muss ein Warnschild anbringen - auch, wenn keine Räder aufgeladen sind. Bei Missachtung drohen 80 bis 100 Euro Bußgeld. In Österreich ist beim Parken an Wiesen Vorsicht geboten: Stehe das Auto auch nur mit einem Rad auf einem privaten Grundstück, könne der Bauer bis zu 200 Euro einklagen, so Nissen. Am stärksten angehoben wurden die Bußgelder in den letzten Monaten in den Niederlanden, im Schnitt um 40 Prozent. Verkehrsdelikte können im Ausland nicht nur teurer sein, sie verjähren auch langsamer als in Deutschland: «Da kann auch zwölf Monate nach dem Urlaub noch unangenehme Post kommen», warnt Nissen. Dafür gibt es in Spanien Schnellzahler-Rabatt: Wird das Bußgeld in den ersten zwei Wochen nach dem Verstoß gezahlt, reduziere es sich meist auf die Hälfte. Fühlt man sich zu Unrecht bestraft, sollte man bereits am Urlaubsort einen deutschsprachigen Anwalt aufsuchen. «Dann sollte man eine Rechtsschutzversicherung haben», empfiehlt Nissen. «Sonst wird bei einem Bußgeld von 200 Euro für ein einfaches 'Sie haben keine Chance' vom Anwalt schnell die dreifache Summe fällig.» |
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| 03.04.2012 | |
+++ Die Rechte der Fluggäste Bitte klicken! |
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| 27.03.2012 | |
| +++ Gericht: Mängel müssen genau dargelegt werden Urlauber, die eine Reisepreisminderung wegen Reisemängeln geltend machen wollen, müssen die Mängel im Einzelnen genau darlegen. Das stellt das Amtsgericht München in einem aktuellen Verfahren klar. Die Behauptungen, es habe eine "riesige Baustelle" oder "katastrophale hygienische Zustände" gegeben, reichen nicht aus. Auch die erfolgten Reklamationen vor Ort seien genau zu dokumentieren, so das Gericht. Im konkreten Fall hatten Kunden nach einer Ägypten-Reise ihren Veranstalter verklagt, zu den beanstandeten Mängeln aber keine genauen Angaben gemacht. Fazit: Statt der geforderten 1.306 Euro bekamen die Kunden im Rahmen eines Vergleiches 150 Euro. Von den Verfahrenskosten mussten sie, beziehungsweise ihre Rechtsschutzversicherung, 721 Euro tragen. Sollten tatsächlich am Urlaubsort Mängel vorhanden sein, empfiehlt das Gericht, diese und die entsprechenden Rügen nach Tag, Stunde und Uhrzeit zu dokumentieren. Gegebenfalls sei es sinnvoll, aussagekräftige Fotos anzufertigen. |
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Weitere Infos gibt es hier: http://www.justiz.bayern.de |
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| 27.03.2012 | |
+++ Reisepreisminderung: Mängel müssen präzise dargestellt werden Wer mit seiner Urlaubsreise wegen Mängeln nicht zufrieden ist und vom Veranstalter Geld zurück haben will, muss trifftige Gründe vorweisen können. Pauschale Aussagen wie "katastrophale hygienische Zustände" reichen nicht aus. Beweissicherung ist wichtig beim Gang vors Gericht. München - Wer mit dem Verlauf seiner Urlaubsreise unzufrieden ist und meint, Gründe für Erstattungen zu haben weil einiges schief gelaufen ist, muss diese Gründe seinem Reiseveranstalter konkret darlegen. Pauschale Hinweise auf eine „riesige Baustelle“ oder „katastrophale hygienische Zustände“, die den Urlaub zunichte gemacht haben sollen, reichen als Gründe nicht aus. Bei der Reklamation vor Ort sind ebenfalls einige wichtige Punkte zu beachten. Allein mit Wut im Bauch kann man vieles falsch machen - und bekommt im Zweifel von den Kosten des Urlaubs nichts zurück. In einem Fall buchte ein Ehepaar mit Baby für Dezember 2010 eine achttägige Reise nach Ägypten. Die Kosten lagen bei 808 Euro. Im Reisepreis enthalten waren Flüge, Unterbringung und Verpflegung. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie 606 Euro vom Reiseveranstalter zurück. Außerdem wollten sie eine Entschädigung in Höhe von 700 Euro für den mißlungenen Urlaub. Sie argumentierten pauschal das Hotel sei eine riesige Baustelle gewesen, die hygienischen Verhältnisse seien eine Katastrophe gewesen. Auch die sanitären Einrichtungen seien nur unzureichend gereinigt worden. Das Essen sei wenig appetitlich gewesen und der Service nicht zufriedenstellend. Das Ehepaar bemängelte noch weitere Punkte und als der Veranstalter auf die Forderungen der Kunden nicht einging, weil er sie für unberechtigt hielt, zog das Paar vor Gericht. Die Richterin am Amtsgericht München wies die Kläger darauf hin, dass die Gründe für die Forderung gänzlich ungenau sei. Statt der erwarteten 1.306 Euro plus Rechtsanwalts- und Gerichtskosten einigten sich die Parteien auf eine vom Veranstalter angebotene Vergleichszahlung von 150 Euro. Auf den Kosten für den Rechtsstreit blieb das Paar vollständig sitzen. |
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| 25.03.2012 | |
+++ Hotelgast haftet selbst für einen Sturz beim Duschen Ein Hotelgast ist in der Regel selbst schuld, wenn er beim Duschen ausrutscht. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Mittwoch (21. März) bekanntgewordenen Urteil hingewiesen. In dem Urteil heißt es, jeder Gast müsse selbst wissen, dass es im Bereich der Dusche rutschig sein könne. Besonders achtsam müsse man sein, wenn Haltevorrichtungen fehlten (Aktenzeichen: 1 U 243/11). Mit dem Urteil wies das OLG die Schadensersatzklage einer Frau gegen einen Hotelier ab. Die Klägerin war beim Verlassen der Dusche gestürzt und hatte dem Hotelier deshalb vorgeworfen, er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das OLG befand jedoch, die Frau sei Opfer des allgemeinen Lebensrisikos und ihrer eigenen Unachtsamkeit geworden. Jeder Hotelgast wisse, dass der Fliesenboden feucht sei, wenn die Dusche benutzt wurde. Daher müsse man beim Verlassen der Duschkabine besonders vorsichtig sein. Konkreter Rat der Richter: Der Unfall hätte mit Sicherheit vermieden werden können, wenn die Frau sich an der Kabinenwand abgestützt und besonders langsam vorangetastet hätte. |
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| 21.03.2012 | |
+++ Recht - Entscheidungen Minderung bei Nichtanlaufen eines Hafens Ein Kunde bucht eine Kreuzfahrt, bei der laut der Reiseausschreibung fünf namentlich benannte Häfen angesteuert werden sollen. Auf der Reise konnten jedoch zwei nicht angelaufen werden, für einen wurde zumindest ein Ersatzhafen angeboten. Der Kunde begehrt die Minderung des Reisepreises. Das Amtsgericht Rostock hat entschieden, dass das Nichtanlaufen eines Hafens einen Reisemangel darstellen kann, wenn die Ursache ausschließlich der Risikosphäre des Reiseveranstalters zuzuordnen ist oder es sich um eine erhebliche Änderung der Reiseroute handelt. |
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| 19.03.2012 | |
+++ Lufthansa verliert gegen Vielflieger Ein Hamburger Professor hat vor Gericht erreicht, dass er seine Vielflieger-Meilen behalten darf. Anfang 2011 hatte Lufthansa die Bedingungen zum Einlösen von Vielflieger-Meilen aus dem Miles&More-Programm kurzfristig zum Nachteil der Kunden geändert. Ein Professor aus Hamburg, der zum Zeitpunkt der Umstellung einen sechsstelligen Betrag an Bonusmeilen auf seinem Konto hatte, erhielt nun laut «Financial Times Deutschland» vor dem Kölner Landgericht recht. Sein Konto war durch die Änderung um rund 40% entwertet worden. Das Gericht bemängelte zudem, dass die Änderung zu kurzfristig bekannt gegeben wurde. Nach Auffassung der Richter hätte die Lufthansa diese Änderungen mit einer angemessenen Übergangsfrist ankündigen müssen. Dieses Urteil, welches noch nicht rechtskräftig ist, könnte nun weitere Miles&More-Teilnehmer zu einer Klage animieren. Gehen viele der verärgerten Vielflieger vor Gericht, könnte das der Lufthansa ernsthaft wehtun. «Financial Times Deutschland» rechnet vor: 198 Milliarden Meilen hatten sich die heute 20 Millionen Miles&More-Kunden Ende 2010 erflogen. Entsprach das früher 2,2 Millionen Business-Class-Tickets in die USA, sind es heute 1,88 Millionen. Legt man einen Ticketpreis von 3000 Euro zugrunde, ergibt das rein rechnerisch 960 Mio. Euro Gegenwert. Zehn Prozent mehr, als die Lufthansa 2010 operativ verdiente. |
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| 16.03.2012 | |
+++ Ferienhäuser - Vermieter haften bei Stromausfall und Wasserrohrbruch
Pech mit dem Ferienhaus: Bei Hochwasser ist der Vermieter allerdings nicht haftbar Sauna funktioniert nicht? Heizung kaputt? Nicht mein Problem! Ferienhausvermieter, die so argumentieren und auf Allgemeine Geschäftsbedingungen pochen, müssen zukünftig nach anderen Ausreden suchen - ein Gericht verdonnerte sie zu mehr Verantwortung. Dortmund - Vermieter von Ferienhäusern dürfen ihre Kundschaft nicht mehr im Stich lassen: Allgemeine Geschäftsbedingungen, die pauschal die Haftung für Störungen ausschließen, sind nicht zulässig. Klauseln, nach denen zum Beispiel keine Verantwortung für den Ausfall der Wasser- und Stromversorgung besteht, seien unwirksam, urteilte das Landgericht Dortmund. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell". |
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| 11.03.2012 | |
+++Keine Schneeketten – kein Versicherungsschutz! Skifoahn! Spontan die Skier aufs Auto packen und los geht’s! Was gibt es Schöneres? Doch bei aller Euphorie sollte man vorher nachsehen, ob auch Schneeketten mit dabei sind. Mag sein, dass das Wetter am Freitag noch moderat ist und kein Grund vorhanden, Schneeketten aufzuziehen. Doch was ist bei einem extremen Wetterumschwung, der in den Alpen durchaus von einer Stunde auf die andere vorkommen kann. Man will Sonntag abends unbedingt zu Hause sein. Soll man es trotzdem riskieren, zu fahren Polizei und ADAC raten, keinesfalls bei winterlichen Verhältnissen ohne Schneeketten zu fahren. Passiert nämlich ein Unfall, dann kann der Versicherungsschutz in Frage stehen, sollte die Versicherung das Verhalten des Fahrers als grobe Fahrlässigkeit verurteilen. So würde der Unfallverursacher auf allen damit verbundenen Kosten alleine sitzen bleiben. Zur Information: Schneekettenpflicht wird stets durch ein blaues Schild mit weißem Schneekettensymbol angezeigt. Dabei kann sich das Einsatzgebiet in den Bergen rasch ändern. Eine Strecke, die heute noch mit Winterreifen zu fahren ist, kann ein paar Stunden später schon Schneeketten erforderlich machen. Übrigens ist die Schneekettenpflicht nicht mit der Winterreifenpflicht zu verwechseln. Daher gilt sie auch für Allradfahrzeuge, selbst wenn ihnen Stollenreifen aufgezogen wurden. Zu guter Letzt wird auch noch ein Bußgeld fällig, sollte man ohne Schneeketten in einer entsprechend markierten Zone angetroffen werden. |
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| 06.03.2012 | |
+++ Demnächst Urteil zu Flugbuchungen im Internet |
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| 23.02.2012 | |
+++ Insolvenzversicherung bei Rücktritt Die gebuchte Kreuzfahrt eines Kunden, die dieser vorfällig in voller Höhe bezahlte, wurde wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl abgesagt. Später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, zur Rückzahlung des Reisepreises kam es nicht mehr. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung ab. Zur Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil. |
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| 14.02.2012 | |
+++ Versicherung muss nur Zusatzkosten tragen |
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| 12.02.2012 | |
+++ Flughafensicherheit haftet nicht für abhanden gekommene Uhr Eine Flugpassagierin legt bei der Luftsicherheitskontrolle eine wertvolle Uhr zum Durchleuchten in ein dafür vorgesehenes Transportbehältnis. Als die Passagierin beim Verlassen des Sicherheitskontrollbereichs die Uhr wieder an sich nehmen will, ist diese aus dem Transportbehältnis verschwunden. Die Passagierin fordert Schadensersatz für die Uhr. Zu Unrecht, wie das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 7. Juli 2011 feststellte. Die hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrverhältnisses +++ USA: Mehr Rechte für Flugreisende +++ Reiserücktritt: Rheumatikerin storniert Urlaub erst nach akutem Krankheitsschub Ein krankheitshalber verhinderter Urlauber muss für die Rückerstattung der Reisekosten durch seine Versicherung nicht unbedingt von einem ihm bisher unbekannten schweren Leiden plötzlich heimgesucht werden. Auch die unerwartete Verschlimmerung einer bis dahin schon vorhandenen chronischen Grunderkrankung ist dem unerwarteten Auftreten einer neuen Erkrankung gleichzusetzen. Darauf hat jetzt das Landgericht Dortmund bestanden (Az. 2 S 42/11). So hatte eine rheumatisch vorbelastete Frau vor der Buchung einer Urlaubsreise extra bei ihrem Arzt nachgefragt. Der hatte keine Bedenken und attestierte ihr die Reisefähigkeit. Kurz vor dem Abreisetermin trat dann aber doch ein heftiger, akuter Rheumaschub auf, der eine stationäre Behandlung erforderlich machte und alle Reisepläne platzen ließ. Woraufhin die Frau die Rücktrittsversicherung ihrer goldenen Kreditkarte, mit der sie die Reise gebucht und bezahlt hatte, für die entstanden Kosten zur Kasse bat. Allerdings vergeblich. Laut den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Assekuranz würde nur eine im versicherten Zeitraum neu und plötzlich auftretende Erkrankung Versicherungsschutz genießen, während bereits bestehende und bekannte Vorerkrankungen davon ausgenommen seien. Dazu gehöre zweifellos das schon zuvor bekannte Rheumaleiden der Klientin. Eine Einschätzung, der sich das Gericht jedoch nicht anschließen wollte. Ein bestehendes Grundleiden wie die rheumatoide Arthritis schließe eine unerwartete, akute Zuspitzung nicht automatisch ein. Im vorliegenden Fall hat nicht die ausgebliebene Besserung eines schon bei der Reisebuchung vorliegenden Krankheitszustands zur Reiseunfähigkeit geführt - sondern ein auch ärztlich bis dahin nicht vorausgesehener, nunmehr aber schwerwiegender Rheumaschub. +++ Urteil: Flugpreise müssen Endpreise sein +++ All inclusive“ schließt auch manche Belästigung ein Ferien „all inclusive“ zu buchen, das ist eine Medaille mit zwei Seiten: Zum einen hat der Urlauber dabei Anspruch auf Vollpension, nichtalkoholische Getränke, landesübliche Alkoholika sowie die Nutzung aller beschriebenen Hoteleinrichtungen. Zum anderen, so belegen Urteile, muss er sich aber mit Unannehmlichkeiten abfinden, die er andernorts als Reisemängel monieren könnte. Da wurde etwa die Klage einer All-Inclusive-Urlauberin abgewiesen, die sich im Hotel „wiederholt" von betrunkenen und pöbelnden englischen Hausgästen gestört fühlte. Weiter erklären sie: Bei einer günstigen All-Inclusive-Reise mit Massencharakter könne keiner den „Sicherheitsmaßstab eines deutschen Fünf-Sterne-Hotels“ anlegen. (LG Düsseldorf, Az.: 8 O 388/02). +++ Kein Schadenersatz für Verspätung wegen Generalstreiks Wer wegen des Generalstreiks in Spanien erst verspätet in den Urlaub fliegen kann, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. «Ein Generalstreik ist höhere Gewalt, da kann die Airline nichts dafür», sagte Prof. Ernst Führich von der Hochschule Kempten dem dpa-Themendienst. Wie die Betreuung auszusehen hat, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung: Ab zwei Stunden Verspätung auf muss die Fluggesellschaft die Passagiere am Ab fünf Stunden Verspätung dürfen Passagiere kostenlos ihren Flug stornieren und bekommen den vollen Preis zurück - wenn sie ihn einzeln gebucht haben. «Pauschaltouristen müssen warten, bis sie wieder fliegen können», sagte Führich. Denn eine 14-tägige Reise, die bei einem Veranstalter gebucht wurde, werde durch einen oder zwei Tage Verspätung noch nicht erheblich beeinträchtigt. Die Schwelle für eine Kündigung sei damit noch nicht überschritten. Für die Reisetage, die den Kunden durch den Streik entgangen sind, erhalten sie aber einen entsprechenden Teil des Reisepreises zurück. +++ OLG Frankfurt bestätigt Kreditkarten-Urteil +++ Neues EuGH-Urteil zu den Passagierrechten |
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